1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten für sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, unabhängig von ihrer Rechtsform, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit rechtlichen Sondervermögen (Kunden).
2. Andere und abweichende Ergänzungen und Vereinbarungen, telefonische und mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Abweichende, entgegenstehende, oder ergänzende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis oder vorbehaltloser Ausführung von Bestellungen in Kenntnis von Kunden-AGB, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Die in überlassenen Prospekten, Katalogen, Werbematerialien und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, solange sie nicht durch uns schriftlich bestätigt werden.
3. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten.
4. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über eine eventuelle Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen aus dem Lieververtrag vor.
2. Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und die Pfändungsurkunde in Kopie zu überlassen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Unternehmenssitz und/oder Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen eine Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seiner Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Gleiches gilt, falls der Besteller generell die Zahlungen einstellt oder Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt.
In diesen Fällen haben wir einen Anspruch auf Bekanntgabe der Schuldner, der abgetretenen Forderungen, aller zur Geltendmachung erforderlichen Angaben, auf Aushändigung der zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen sowie darauf, dass der Kunde die Abtretung den Schuldnern bekannt gibt. Wir sind unabhängig davon bevollmächtigt, die Abtretung im Namen des Kunden gegenüber dem Schuldner bekannt zu geben.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass uns dafür Kosten entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das gilt selbst, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
7. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden bei einem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung an dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware, mindestens aber in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer berechnet haben.
1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend und versteht sich rein netto Planegg..
2. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der zur Rechnungsstellung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Sofern in der Rechnung nicht ein anderes Zahlungsziel genannt ist, ist der Kunde verpflichtet, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum den Kaufpreis spesenfrei und ohne Abzug zu zahlen, wobei wir die Lieferung auch von der sofortigen Zahlung abhängig machen können. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu verzinsen. Gegenüber dem Kunden behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungsziels hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung aus einer laufenden Geschäftsbeziehung nicht eingehalten wird.
6. Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie durch die Erfüllung ausgelöster Verpflichtungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisänderungen.
7. Soweit nach Ausführung der Lieferung und nach ordnungsgemäßer Beendigung des Vertragsverhältnisses Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren und andere hoheitliche Kosten, auf deren Ansatz wir keinen Einfluss haben, nachträglich neu festgesetzt werden, sind wir berechtigt, binnen einer Frist von 6 Monaten ab rechtskräftiger Nachfestsetzung den Erhöhungsbetrag nachzufordern.
8. Bei den Ziffern 6) und 7) handelt es sich bei den in dem Kaufpreis enthaltenen Gebühren für Zölle, Abgaben etc. um wesentliche Geschäftsgrundlagen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab diesem Zeitpunkt auf ihn über.
4. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstandenen Schaden verpflichtet zu sein.
5. Zu für den Kunden zumutbare Teillieferungen sowie Teilberechnungen sind wir berechtigt.
6. Bei Rücksendung geht die Gefahr erst mit Übergabe an uns über.
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vorbehaltlos schriftlich bestätigt worden sind. Auch dann gelten sie nicht als Fixgeschäft.
Höhere Gewalt, Streik, Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten – wie Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Lieferung von Waren und Bauteilen, sonstige nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die dort vorgesehene Anzeige der Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
2. Wir leisten für Mängel des Kaufgegenstandes, die wir zu vertreten haben, nach unserer Wahl Gewähr durch Nach- oder Ersatzlieferung. Die zum Zweck der Mangelbeseitigung entstehenden Aufwendungen gehen zu unseren Lasten. Der Kunde hat jedoch die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache von ihrem ursprünglichen Lieferungsort woanders hin verbracht wurde
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und 6 sowie § 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
5. Die vorgehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruht. Dann haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt Leistung begehrt.
6. Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 4 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer dann auszugehen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunden vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 4 – 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Sie gilt auch nicht, soweit wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. Sie gilt ebenfalls nicht bei anfänglichem Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 7 Abs. 5 bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Soweit nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden.
Sind die gelieferten Sachen nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut bzw. gefertigt worden, so hat der Kunde uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erworben werden. Etwaige zu erwartende Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
Der Kunde wird für den Fall des Exportes der Produkte die deutschen und ggf. die Ausfuhrbestimmungen des Herstellerlandes beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes deutsche und ggf. die Ausfuhrbestimmungen des Herstellungslandes gelten. Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass die allenfalls erforderlichen Exportgenehmigungen erteilt werden bzw. dass keine sonstigen Hindernisse aufgrund deutscher, europäischer oder sonst zu beachtender Exportvorschriften der Erfüllung entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Erteilung einer (Import-) Exportgenehmigung erforderlichen Angaben bereits mit der Bestellung aufzugeben.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und ggf. des jeweiligen Herstellungslandes ist der Export der von uns gelieferten Waren grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Der Kunde verpflichtet sich, solche Produkte oder technischen Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu re-exportieren, zu beliefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder sonstige (insbesondere europäische oder deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Kunde verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte und technischen Informationen über die Notwendigkeit dieser Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzforderungen.
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, auch für die Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Kunden ist Planegg.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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